Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schmitz Blitz

Inhaber Peter Schmitz, Hausinger Str. 6, 40764 Langenfeld

Stand: 01.12.2022


1. Geltung der Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen:

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen (nachfolgend nur Bedingungen genannt) liegen sämtlichen, auch den zukünftigen Lieferungen und Übernahmen von Abfällen zur Entsorgung sowie der Bereitstellung von Behältern zur Abfallentsorgung durch die Schmitz Blitz zugrunde. Ausschließlich unter Geltung der hiesigen AGBs wird die Schmitz Blitz als Auftragnehmerin für die jeweilige Auftraggeberin tätig. 

Entgegenstehenden oder von den hiesigen Bedingungen abweichenden Bedingungen der Auftraggeberin wird hiermit widersprochen. Diese entgegenstehenden Bedingungen der Auftraggeberin verpflichten die Schmitz Blitz nur dann, wenn sich Schmitz Blitz ausdrücklich und schriftlich mit der Geltung dieser einverstanden erklärt hat, bevor die erste Leistungserbringung erfolgt. 

2. Angebote:

Schmitz Blitz übernimmt als alleiniges Unternehmen für den entsprechenden Leistungsumfang im Rahmen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen alle Entsorgungsleistungen der Auftraggeberin. Schmitz Blitz ist mit einem exklusiven Entsorgungsvertrag für die Auftraggeberin ausgestattet. Schmitz Blitz hält sich an schriftliche Angebote ab Datum des Angebots für die Dauer von vier Wochen gebunden. 

3. Leistungsgegenstand/Vertragsgegenstand:

Schmitz Blitz verpflichtet sich, ggfs. unter Einschaltung eines geeigneten Dritten (Subunternehmer), die von der Auftraggeberin übernommenen Abfälle pp. soweit sie der in Ziffer 4. festgelegten, vertraglichen Übernahme entsprechen, ordnungsgemäß und schadlos zu transportieren und, soweit vereinbart, zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen umfasst jeweils nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung die Gestellung von Behältnissen zum Einsammeln von Abfällen sowie deren Beförderung, Behandlung, Lagerung oder Ablagerung entsprechend den jeweils geltenden abfallrechtlichen Bestimmungen für das jeweilige Produkt. Die öffentlich-rechtliche Entsorgungspflicht des Lieferanten oder der Auftraggeberin bleibt hiervon unberührt. 

Schmitz Blitz bestimmt bei notwendigen Beförderungsleistungen den Beförderungsweg und die Beförderungsart nach eigenem Ermessen unter Geltung der gesetzlichen Vorschriften. Erfordern technische oder in der Art des Transportgutes liegende Bedingungen, die auf einen von der Auftraggeberin zu vertretenen Umstand zurückzuführen sind, eine Abweichung vom vorgesehenen Leistungsumfang, gehen etwaige Mehrkosten – auch im Fall einer Festpreisvereinbarung – zu Lasten der Auftraggeberin. 

4. Grundsätze der Leistungserbringung:

Die Auftraggeberin hat Schmitz Blitz – soweit nicht anders vereinbart – in jedem Einzelfall die Abholung der Abfälle anzuzeigen und auf Verlangen eine eindeutige Angabe über die Herkunft und des Abfallerzeugers zu machen. Die Anzeige erfolgt in der vereinbarten Form, idealerweise schriftlich (per Telefax oder E-Mail) auf einem entsprechenden Formblatt, welches auch Grundlage der Rechnungserstellung wird, soweit es verwendet wird. 

Bei Abfällen, für welche ein Entsorgungsnachweis nach der Nachweisverordnung zu führen ist, ist die Auftraggeberin verpflichtet eine verantwortliche Erklärung über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben. 

Eine Übernahmeverpflichtung seitens Schmitz Blitz besteht nur nach Vorlage der unter 1 und 2 genannten Dokumente, soweit sie nicht gegen die vorgesehene Übernahme/Entsorgung der zu deklarierenden Abfälle unverzüglich Widerspruch erhebt. 

Die Bereitstellung der von Schmitz Blitz zu übernehmenden Abfälle Produkte hat durch den Auftraggeber in oder auf den dafür vorgesehenen Behältnissen (Container, sonstigen Behältersystem) zu erfolgen oder so zu erfolgen, dass die entsprechende Ware zur Abholung bereit gestellt wird und unmittelbarer Zugang ohne jegliche Hindernisse zu diesem Ort durch die Auftraggeberin gewährleistet wird, so dass die Abholung durch Schmitz Blitz ohne Behinderung und Verwechslung sowie ohne Gefährdung von Personen und Sachen erfolgen kann. Die Auftraggeberin hat sicherzustellen, dass die Aufstellung und die eventuelle Befüllung der Behältnisse entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Behältnisse sind ausschließlich mit den im Vertrag vereinbarten Abfällen zu befüllen. 

Die Auftraggeberin haftet insoweit auch für die sachgerechte und vereinbarungsgemäße Befüllung der Transport- bzw. Aufstellungsbehälter. Der Auftraggeberin obliegt es einen geeigneten Aufstellplatz bereit zu stellen und sie hat insbesondere für die Bodenbeschaffenheit des Aufstellplatzes und die Zugänglichkeit des Abtransports durch Fahrzeuge wie Lkws Sorge zu tragen. 

Die Versicherungspflichten hinsichtlich der bereit gestellten/abgestellten Entsorgungsgegenstände trägt die Auftraggeberin. Sie ist zur Einhaltung des Lagegewichts und Außenabmessungen der Behältnisse oder des Lagerorts und zur pfleglichen Behandlung der Gleichen verpflichtet. Die Auftraggeberin haftet für Verlust und Beschädigung der von Schmitz Blitz im Rahmen des Entsorgungsvertrags zur Verfügung gestellten Behältnisse nach den gesetzlichen Vorschriften. 

Zum vertraglichen Leistungsumfang der Schmitz Blitz gehören nicht wie z. B. das Verproben oder Durchführen von Analysen pp., die neben der eigentlichen Entsorgungsleistung aufgrund von notwendig oder mindestens nach sachlichem Ermessen aufgrund dieser Vorschriften geboten sind und bei der Entsorgung erbracht werden müssen. Sollten dennoch von Schmitz Blitz derartige Maßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften notwendig werden, die bei Angebotsabgabe oder Vertragsschluss noch nicht galten oder bekannt waren, ist diese berechtigt die hierfür erforderlichen/aufzuwendenden Kosten bzw. die des zusätzlichen Mehraufwands ebenfalls, unabhängig von einem vorherigen Hinweis der Auftraggeberin in Rechnung zu stellen.

Ist die vertraglich vereinbarte Leistung von Schmitz Blitz in Folge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat Schmitz Blitz die Entsorgung nach den geänderten Bedingungen durchzuführen. 

Mit widerspruchsfreier Übernahme der zu entsorgenden Abfälle gehen die zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfälle in das Eigentum von Schmitz Blitz über. Ausgeschlossen sind diese Abfälle, die nicht der vereinbarten Deklaration der Gleichen entsprechen. 

Die Auftraggeberin haftet für den Verlust eventuell von Schmitz Blitz bereit gestellten Transportmittel sowie für Beschädigungen derselben, ausgenommen sind die Abnutzungen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit die Auftraggeberin Transportmittel zur Verfügung stellt, haftet sie für die Eignung derselben. Eine Haftung besteht dann nicht, soweit die Auftraggeberin die eingetretenen Schäden oder den Verlust nicht zu vertreten hat. 

Die Auftraggeberin ist verpflichtet Schmitz Blitz behördliche Anordnung, die geeignet sind, die Bedingungen, für die durch Schmitz Blitz zu erbringende Dienstleistung zu beeinflussen, unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. 

Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Leerfahrten sind in vollem Umfang kostenpflichtig. Zusätzlicher dadurch entstehender Schaden für das nicht zu veräußernde Material sind von der Auftraggeberin zu ersetzen.

5. Feststellung des Leistungsumfangs:

Die Menge bzw. das Gewicht des zu entsorgenden Abfalls sowie deren Beschaffenheit (gemeint sind stoffliche Eigenschaften und Qualitäten) wird verbindlich durch Schmitz Blitz oder das Annahmepersonal einer von Schmitz Blitz mit der Entsorgung beauftragten Unternehmung festgestellt. 

6. Zahlungsfristen/Rechnungen:

Die von Schmitz Blitz gegenüber der Auftraggeberin erbrachten Entsorgungsleistungen werden auf Grundlage der durch Schmitz Blitz festgestellten Menge und des Gewichts und der stofflichen Eigenschaften der Abfälle und des diesbezügliche vereinbarten grundsätzlichen Honorars für diese Entsorgung und Entsorgungsart und –menge berechnet. Transport-, Miet- und sonstigen Nebenkosten werden nur dann berechnet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Vorbehaltlich abweichender, schriftlicher Vereinbarungen gelten die vereinbarten Preise zzgl. MwSt. alle Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, mit Erhalt der Rechnung sofort fällig und spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeglichen Abzug zu zahlen. Schmitz Blitz ist berechtigt Rechnungen auch als Dauerrechnungen zu erstellen, oder per Mail oder per Telefax zu versenden. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist tritt ohne jegliche weitere Mahnung automatisch Verzug der Auftraggeberin ein. 

Ab Eintritt des Verzugs werden die gesetzlichen Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB berechnet. Die Schmitz Blitz ist berechtigt für eine Mahnung, die nach Eintritt des Verzugs versendet wird, jeweils 5,00 € an Mahngebühr zu berechnen. 

Sofern eine Quartals-, Halbjahres- oder Jahresgrundgebühr vereinbart wurde, ist Schmitz Blitz berechtigt, die Vergütung vorschüssig für den vereinbarten Abrechnungszeitraum im ersten Monat des Abrechnungszeitraums zu berechnen und zu erheben. 

Die Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages trägt die Auftraggeberin. 

7. Aufrechnungsverbot:

Die Auftraggeberin ist berechtigt mit einer Gegenforderung aufzurechnen, sofern diese Forderung von Schmitz Blitz bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist. 

8. Vergütungsanpassung:

Vergütungen der Schmitz Blitz für Leistungen, die nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen, oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden, können von Schmitz Blitz erhöht bzw. zu höheren Kosten angepasst werden, wenn sich die, der Kalkulation der Entsorgungspreise zugrunde liegenden Kosten (Personalkosten, Transportkosten, Mautkosten pp.) nach Vertragsabschluss erhöhen. Schmitz Blitz wird die Anpassung schriftlich gegenüber der Auftraggeberin gelten machen. Dem Anpassungsverlangen kann die Auftraggeberin binnen zwei Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich widersprechen. Wird dem Anpassungsverlangen durch die Auftraggeberin nicht fristgerecht widersprochen, gilt die Preisanpassung ab dem, im Preisanpassungsschreiben der Schmitz Blitz genannten Termin als vereinbart. Im Falle des fristgerechten Widerspruchs ist die Schmitz Blitz binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Widerspruchsschreibens berechtigt zum Ende des nächst folgenden Monats den Vertrag zu kündigen. Aus dieser Kündigung kann die Auftraggeberin keinerlei Rechte, insbesondere Schadensersatzforderungen gegenüber Schmitz Blitz herleiten. 

Bei einer Erhöhung von Verwertungs- und Beseitigungsaufwendungen in Folge kommunaler oder privater Entsorgungsgebührenerhöhungen ist Schmitz Blitz entsprechend der vorgenannten Anpassungsregelung berechtigt, den vereinbarten Entsorgungspreis um den aufzuwendenden Mehrbetrag zu erhöhen. Ein Rücktrittsrecht der Auftraggeberin besteht jedoch nicht. 

Gleiches gilt, wenn die Schmitz Blitz für das Entsorgen von Papiermüll oder andere Müllarten keine entsprechenden Gebühren von derartigen Aufkäufern mehr erhält. 

9. Gewährleistung/Schadensersatz:

Schmitz Blitz leistet Gewähr für Mängel der von ihr erbrachten Leistungen zunächst nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Neuvornahme der Leistung. 

Soweit die Erfüllung von Schmitz Blitz ernsthaft und endgültig verweigert wird, oder die Beseitigung des Mangels oder die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten nach Erfüllung fehlschlägt oder diese der Auftraggeberin unzumutbar ist, kann die Auftraggeberin wahlweise die Herabsetzung der Vergütung (das heißt die Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht der Auftraggeberin kein Rücktrittsrecht zu. Es verbleibt dann beim Minderungsrecht. 

Die Rechte der Auftraggeberin wegen der eventuellen Mängel verjähren in einem Jahr nach Durchführung der Leistung durch Schmitz Blitz. Diese Verjährungsfrist gilt nicht, wenn Schmitz Blitz ein grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie in dem Fall, dass Schmitz Blitz ein zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschaden zu machen ist. 

Schmitz Blitz haftet dem Auftraggeber im Rahmen der getroffenen Vereinbarung und gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung von Pflichten, die gegenüber der Auftraggeberin bestehen, beruhen. Das gilt für gesetzliche und vertragliche Ansprüche. 

Soweit nicht Schäden durch die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit betroffen sind, besteht jedoch ein Haftungsausschluss bei fahrlässiger Pflichtverletzung für sonstige Schäden. Die Auftraggeberin verpflichtet sich, Schmitz Blitz von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegenüber diesem aufgrund von Schäden geltend gemacht werden, die die Auftraggeberin oder ein von dieser beauftragter Dritte schuldhaft verursacht hat. Die Auftraggeberin hat gemäß dem unter Ziffer 4 Gesagten für Beschädigungen oder Verluste eventueller von Schmitz Blitz zur Verfügung gestellter Behältnisse zu haften. 

10. Zurückweisungsrecht:

Schmitz Blitz ist berechtigt, die Übernahme von Abfallprodukten vorübergehend – bis zur Behebung der Hindernisse – ganz oder teilweise zurückzuweisen, wenn 

·         wenn in den Vermögensverhältnissen der Auftraggeberin eine wesentliche Verschlechterung, insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahren eintritt und hierdurch die Zahlungsansprüche von Schmitz Blitz gefährdet werden; 

·         bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, soweit Schmitz Blitz die Erfüllung der vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; 

·         aufgrund von nach Vertragsabschluss durch den Gesetzgeber veränderter Rahmenbedingungen; 

·         aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinträchtigen, insbesondere Witterung oder technischen Defekten, die eine Übernahme oder sonstigen vertraglich vereinbarter Umgangsweise mit dem Material nicht möglich machen. 

Schmitz Blitz ist zur Zurückweisung des bereit gestellten Entsorgungsmaterials berechtigt, wenn das Material ohne vorherige Absprache oder entgegen einer Absprache der Art und Weise der Bereitstellung nicht entspricht und sich so für Schmitz Blitz Erschwernisse ergeben. 

Soweit die Zurückweisung auf Umständen beruht, die die Auftraggeberin oder ein von ihr beauftragter Dritter verursacht hat, bleibt die Auftraggeberin verpflichtet sämtliche Kosten zu tragen, die Schmitz Blitz durch diese Zurückweisung entstehen. Werden die zu einer Zurückweisung führenden Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Abholtermin, welcher gesonderte Kosten für die Auftraggeberin auslöst. 

11. Annahmeverzug:

Gerät die Auftraggeberin mit der Annahme der ordnungsgemäß erbrachten Leistung in Verzug, kann Schmitz Blitz nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder das Vertragsverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz- und Aufwendungsersatz bleibt vorbehalten. 

12. Vertragsdauer und Kündigung:

Wenn der Vertrag eine wiederkehrende und nicht nur einmalige Entsorgungsleistung zum Gegenstand hat, beträgt seine Laufzeit, vorbehaltlich schriftlicher Vereinbarung ein Jahr ab Abschluss des Vertrages. Sollte ein schriftlicher Vertrag nicht zustande kommen, aber eine entsprechende mindestens zweimalige Abholung von Abfall, das heißt Entsorgungsleistung zugunsten der Auftraggeberin stattgefunden haben, beginnt das Vertragsjahr ab dem Zeitpunkt des ersten Abhol-/Entsorgungstermins zu laufen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf von einer der beiden Parteien schriftlich gekündigt wird. Die Partei, die sich auf das Kündigungsrecht beruft, muss auch den Zugang nachweisen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 

Jede Vertragspartei hat das Recht zur fristlosen Kündigung, soweit die andere Vertragspartei die ihr obliegenden Verpflichtungen trotz zweimaliger vorhergehender schriftlicher Abmahnung zum wiederholten Male verletzt. 

7513. Gerichtsstandvereinbarung pp.:

Änderungen und Ergänzungen der Verträge von Schmitz Blitz mit ihrer Auftraggeberin sind nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. 

Soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, gilt als Gerichtsstand Langenfeld. 

Der Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. 

Sollten einzelne Bestimmungen der geschlossenen Verträge oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Leistungsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder eine Lücke enthalten, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht. Im Falle einer unvollständigen Regelung soll die Lücke durch Auslegung des im übrigen Vertrag niedergelegten Parteiwillens derart geschlossen werden, wie dies dem wirtschaftlichen Ziel am Ehesten entspricht.